Status und Aufgaben

Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeindeverwaltung und die politische Vertretung der Gemeindebürger. Er überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse.
Der Gemeinderat beschließt innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde über Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen und grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten.

Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Vorsitzenden, welcher in erster Linie der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist und aus den gewählten Ratsmitgliedern. Die Größe des Gemeinderates wird durch die örtlichen Gesetze bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Sie variiert zwischen 8 und über 90 Mitgliedern. Der Gemeinderat Effeltrich setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen.
Der Gemeinderat wird in Wahlen entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlrechts von den Bürgern bestimmt, an denen politische Parteien und Wählergemeinschaften teilnehmen; innerhalb der EU besitzen hierbei auch Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht.

Geschäftsgang

Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Sitzungszwang). Entscheidungen im Umlaufverfahren oder durch das persönliche oder fernmündliche Einholen der Stimme sind unstatthaft. Der Grund für den Sitzungszwang ist in dem Bedürfnis nach einer gemeinsamen Beratung zu sehen, welche eine wichtige Voraussetzung für eine fehlerfreie Bildung des Willens ist.

Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ratsmitglieder

Sämtliche Mitglieder des Gemeinderates müssen ordnungsgemäß geladen sein. Der Erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates enthält Vorschriften über die Form und die Frist der Ladung. Wird ein Gemeinderatsmitglied nicht geladen, so ist der Beschluss unwirksam, es sei denn, dass das Gemeinderatsmitglied trotz fehlender Ladung erschienen ist und die fehlende Ladung nicht rügt (konkludenter Ladungsverzicht). Eine fehlende Ladung ist nicht schon deshalb unbeachtlich, dass sich seine Stimme auf den Beschluss des Gemeinderates nicht ausgewirkt hat. Unter Umständen hätte er in der Beratung durch überzeugende Argumente das Meinungsbild noch ändern können.

Mehrheit anwesend und stimmberechtigt

Zu seiner Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit seiner Mitglieder auch anwesend und stimmberechtigt sein. Für die Mehrheit ist die Ist-Stärke des Gemeinderates zugrunde zu legen. Durch Wegzug, Amtsniederlegung oder Tod ausgeschiedene Mitglieder oder Mitglieder, welche aufgrund sitzungspolizeilicher Maßnahmen aus der Sitzung ausgeschlossen wurde, werden bei der Berechnung des Mehrheitsbegriffs also nicht eingestellt.
Ratsmitglieder, die wegen persönlicher Beteiligung bezüglich der Beratungs- und Beschlussangelegenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen können, werden hingegen berücksichtigt.
Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, die ihnen durch den Ersten Bürgermeister nach der Geschäftsordnung zugewiesene Geschäfte wahzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Enthält sich wider der Vorschrift ein Gemeinderatsmitglied seiner Stimme oder bleibt er Sitzungen vorschriftswidrig fern, so bleibt der Beschluss des Gemeinderates dennoch wirksam; es bewendet sich bei der Möglichkeit ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Beschluss und seine Form

Die Beschlüsse werden grundsätzlich in öffentlicher Stizung (außer: Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner stehen dem entgegen) mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen.